Vertragsstrafe bei Bauverzug: 0,3 % pro Werktag ist zulässig.
Vertragsstrafenregelungen spielen in der Baupraxis eine große Rolle. Sie kommen fast in jedem Bauvertrag vor. Vertragsstrafen sollen dazu dienen, den Unternehmer zur fristgerechten Fertigstellung eines Bauvorhabens anzuhalten. Gleichzeitig wird dem Auftraggeber (AG) der Nachweis eines Schadens in Höhe der Vertragsstrafe erspart. Für Individualvereinbarungen gibt es praktisch keine Grenzen. Im Normalfall werden Vertragsstrafen aber in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart.
Inzwischen haben die Gerichte weitgehend alle denkbaren Konstellationen (maximale Obergrenze, Tagessätze für Werk-, Arbeits- oder Kalendertag) geklärt. Eine weitere Klarstellung ist nun hinzugekommen.
Seit mittlerweile fünf Jahren ist klar, dass die maximale Obergrenze einer Vertragsstrafe nicht 5 % der Auftragssumme überschreiten darf. Davor hatte der BGH noch 10 % als Obergrenze für zulässig erachtet.
Nachdem der BGH die Obergrenze auf 5 % festgesetzt hatte, war fraglich geworden, ob eine Tagessatzhöhe von 0,3 % pro Werktag noch zulässig war. Dem ist so (BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. VII ZR 28/07).
Vertragsparteien können bei Einhaltung der aufgestellten Kriterien sicher sein, dass die Regelung einer Kontrolle standhält. Die Chancen eines Unternehmers, sich im Falle eines Bauverzuges wegen der Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung der Vertragsstrafe zu entziehen, dürften damit ein weiteres Stück geringer geworden sein. Der Einhaltung von Fristen und Terminen sind bei Bauverträgen die größte Aufmerksamkeit zu schenken.
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