Abrechnung der Betriebskosten nach dem „Abflussprinzip“ kann zulässig sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.02.2008 (Az.: VIII ZR 49/07) eine Grundsatzentscheidung zur Nebenkostenabrechnung bei Mietverträgen getroffen. Im konkreten Fall hat der BGH eine Abrechnung nach dem sogenannten „Abflussprinzip“ zugelassen. Abgerechnet werden dann Zahlungen, die der Vermieter im Wirtschaftsjahr getätigt hat, ohne dass es darauf ankommt, dass die Leistung im Abrechnungszeitraum erbracht wurde.
Bislang galt es als herrschende Meinung, dass nur nach dem sog. „Leistungsprinzip“ abgerechnet werden durfte. Das heißt, dass nur die Kosten, die für den Abrechnungszeitraum entstanden sind, in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden durften.
In dem konkreten Fall ging es um die Abrechnung von Wasser- und Abwasserkosten für den Abrechnungszeitraum 2004. Weil das Mietverhältnis seit 1997 bestand, konnte für den Mieter in dem konkreten Fall kein Nachteil durch eine Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ entstanden sein.
Ob eine Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ generell zulässig ist, hat der BGH nicht entschieden. Ausgeschlossen dürfte eine Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ dann sein, wenn der Mietvertrag eine abweichende Regelung enthält oder im Abrechnungszeitraum ein Mieterwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Fall tritt nämlich eine Benachteiligung des Mieters ein, der für einen vergangenen Abrechnungszeitraum herangezogen werden soll.
Weitere Beiträge aus dieser Rubrik
RA Zunft- Corona-Krise und Gewerberaummietrecht
- Das Ende der Quotenabgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen
- Fristlose Kündigung beim Mietvertrag auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug – hier Verzögerung beim Jobcenter