Für die Herstellung und Lieferung von Bauteilen ist Kaufrecht anwendbar.
Die Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Kaufvertrag ist nicht immer unproblematisch, aber bedeutsam. Beide Vertragstypen sehen unterschiedliche rechtliche Regelungen vor (z.B. Werkvertrag: Abschlagszahlungen, Fälligkeit erst nach Abnahme; Kaufvertrag: sofortige Rügepflicht beim Handelskauf).
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 151/08) hat den bisherigen Streit zur Abgrenzung nunmehr weitgehend entschieden. Folgender Fall war zu entscheiden:
Ein Auftraggeber bestellte für eine von ihm zu errichtende Siloanlage diverse Bauteile (Dämmwände, Stützen, Zugstangen) einschließlich der dazugehörenden Statik. Die Montage hatte der AG selbst vorgenommen. Die hergestellten und gelieferten Teile waren mangelhaft. Der AG verlangt Schadenersatz, weil der Lieferant keine Nachbesserung leistete.
Der BGH qualifiziert den Vertrag als einen Werklieferungsvertrag, auf den die Regeln des Kaufvertrages Anwendung finden. Nach dem Gesetz ist das alleinige Abgrenzungskriterium die Beweglichkeit der Sache. Dass die Sache dem Zweck dient, in einer Anlage eingebaut zu werden, steht dem nicht entgegen. Auch der Umstand, dass eine Planung geschuldet war, ändert nichts, weil die Planung hier nicht im Vordergrund stand und eine Planung bei einer herzustellenden Sache eigentlich immer mitgeschuldet ist.
Weil der Werklieferungsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft war, kommt es entscheidend darauf an, ob der AG die Lieferung unverzüglich nach Erhalt untersucht und gegebenenfalls gerügt hatte.
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