Ausgleich zwischen Mitbürgen bei vorheriger Haftung aus Bürgschaft
Überträgt ein Gesellschafter einer GmbH seinen Gesellschaftsanteil auf den zweiten Gesellschafter und haben sich beide Gesellschafter für bestimmte Gesellschaftsschulden verbürgt, dann liegt es nahe, dass nach dem Willen der Gesellschafter der nunmehrige Alleingesellschafter im Innenverhältnis auch allein für die Haftung der Bürgschaft einstehen soll, wenn im Übertragungsvertrag mit dem Mitbürgen nichts anderes geregelt ist. So lautet die Regel.
Wie dieser Grundsatz im Alltag seine Anwendung findet, hat das Amtsgericht Pirna mit einem Urteil vom 02.12.2010 (Az. 13 C 138/10) überzeugend dargestellt.
Folgende Konstellation lag zur Entscheidung vor: Zwei Gesellschafter haben eine GmbH gegründet. Für beide Gesellschafter hat die GmbH Leasingverträge für PKW abgeschlossen, für die sich jeweils beide Gesellschafter verbürgt hatten. Im Jahr 2002 trennte man sich. Der ausscheidende Gesellschafter übertrug seinen Geschäftsanteil auf den verbleibenden Gesellschafter. Zu dem geleasten Pkw des ausscheidenden Gesellschafters wurde vereinbart, dass der ausscheidende Gesellschafter fortan privat die Leasingraten bezahlt, was auch so geschehen ist.
Es kam, wie es kommen musste. Die GmbH wurde insolvent. Die Leasinggesellschaft verlangte sowohl von dem Alleingesellschafter als auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter aus Bürgschaft die Haftung auf die rückständigen Leasingraten. Der ausgeschiedene Gesellschafter musste auf die Bürgschaft zahlen und verlangt nun von dem Mitbürgen den vollen Ausgleich im Innenverhältnis.
Zu Recht! Es gilt zwar grundsätzlich, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen haften. Dieser Grundsatz gilt aber nur, sofern nicht „ein anderes bestimmt“ wurde.
Hier aber haben die Parteien etwas anderes bestimmt, und zwar stillschweigend. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung war klar, dass die Parteien nichts mehr miteinander zu tun haben wollten. Daraus resultierte dann für den verbliebenen Gesellschafter den Mitbürgen im Innenverhältnis in voller Höhe unschädlich zu stellen.
Fazit: Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen ist immer auf die Vereinbarung abzustellen, wobei die Vereinbarung auch stillschweigend getroffen werden kann.
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