Die wiederholte Heranziehung eines Unternehmens zur Auskunfterteilung für eine staatliche Statistik ist nicht verfassungswidrig.

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Verwaltungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Urteil vom 29.06.2011 (Az. 8 C 7/10) mit der Klage einer Rechtsanwalts-GmbH, die nach dem Dienstleistungsstatistikgesetzt (DlStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in fünf aufeinander folgenden Jahren für eine Umfrage herangezogen wurde, auseinandergesetzt.

In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Leipzig den Bescheid über die Heranziehung noch für rechtswidrig erklärt, weil es keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage erkennen konnte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte dieses Urteil aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Sächsischen OVG. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das Land Sachsen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) die Erhebung durchführen durfte. Das Gesetz ermöglicht auch die wiederholte Heranziehung.

Betroffen durch die Heranziehung ist zwar das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit. Trotzdem ist aber die Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Informationen hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Diese Voraussetzungen sah das Bundesverwaltungsgericht als erfüllt an.

Das Bundesstatistikgesetz sieht Vorkehrungen zur Geheimhaltung vor. Die Reidentifikation ist bei Strafe verboten.

Die Stichprobenhäufigkeit ist im Gesetz nicht festgelegt, sondern liegt im Ermessen der Verwaltung. Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer des Grundrechts der freien Berufsausübung für gering. Nach Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Aufwand, den Fragebogen auszufüllen, weniger als einen Tag. Das sei zumutbar.

Fazit: Die zwangsweise Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich hat das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt. Die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit sind zwar betroffen. Aber der Eingriff ist durch ein verhältnismäßiges Gesetz, das hinreichend bestimmt ist, gewahrt.

Es bleibt ein fader Nachgeschmack. Die Datensammelwut ist teilweise beängstigend. Die Gefahr einer Reidentifikation einer Rechtsanwalts-GmbH in Leipzig mit sechs Rechtsanwälten ist real. Das „Opfer“ der Heranziehung muss sich der Staatsgewalt beugen. Man kann nur hoffen, dass die gesammelten Daten immer in verantwortungsvollen Händen bleiben.

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RA Zunft

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