Architektenhaftung nach Grundurteil – Keine Abweisung im Folgeprozess!
Hat ein Gericht dem Grunde nach entschieden, dass eine Baukostenüberschreitung dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber wegen der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung des Bauvorhabens nicht abgesehen hat, kann die Architektenhaftung im anschließenden Betragsverfahren nicht mit der Begründung verneint werden, die Kostenschätzung sei korrekt gewesen.
Die Baukostenüberschreitung beim Bau scheint eher die Regel als die Ausnahme zu sein. Im Zuge einer Sanierung und eines Umbaus eines Wohn- und Geschäftshauses schätzte der beklagte Architekt zunächst die Kosten auf etwa 825.000,00 Euro und etwa ein halbes Jahr später auf rund 1 Mio Euro. Tatsächlich kostete die Modernisierung ungefähr 1,6 Mio Euro. Der Bauherr machte zusätzliche Finanzierungskosten und eine fehlende Wertsteigerung des Gebäudes geltend.
Im Ausgangsverfahren hat das Oberlandesgericht München den Architekten dem Grunde nach auf Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Architekt in seiner Kostenschätzung nicht angegeben hätte, dass mit Toleranzen zu rechnen ist. Für das anschließende Betragsverfahren hatte das Gericht mitgegeben, dass dem Kläger der Einwand des Mitverschuldens entgegen gehalten werden könne, weil der für die Bauausführung beauftragte Architekt kostensichernde und kostensteuernde Maßnahme in vorwerfbarer Weise unterlassen hatte.
Im anschließenden Betragsverfahren verneinte das Oberlandesgericht München einen Schaden, weil die Baukostenüberschreitung durch unvorhersehbare Ereignisse entstanden sei. Außerdem habe der bauleitende Architekt die Ausschreibung unterlassen und stattdessen Handschlaggeschäfte mit Baufirmen gemacht. Abzüglich der stets zugrunde zulegenden Toleranz von 15 Prozent hätten die tatsächlichen Baukosten noch im Rahmen der zweiten, korrigierten Kostenschätzung gelegen.
Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 14.07.2011 (Az. VII ZR 142/09) diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf. Das OLG war an seine eigene Grundentscheidung gebunden.
Dem Grunde nach hatte das OLG einen Schadensersatz zuerkannt. In Rechtskraft ist in der Grundentscheidung erwachsen, dass der Architekt über die Toleranzen der Kostenschätzung nicht aufgeklärt und keine Kostenberechnung erstellt hat. Für die Haftung dem Grunde nach konnte das OLG deswegen nicht mehr Einwendungen zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung berücksichtigen. In seinem Ausgangsverfahren hatte das OLG bindend festgestellt, dass die Pflichtverletzung des Architekten ursächlich für den Schaden war
Fazit: Offensichtlich hat das Oberlandesgericht München seine eigene Entscheidung falsch interpretiert. Es war an eine Entscheidung gebunden, die sie so wohl nicht mehr wollte. Weitere Erkenntnis ist, dass Bausummenüberschreitungen für Architekten gefährlich sind. Der Architekt muss auf die Risikospanne hinweisen. Allein der Umstand, dass der Architekt innerhalb der Toleranz bleibt, befreit ihn nicht von Schadenersatzverpflichtungen.
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