Wohnungseigentümer können mehrheitlich beschließen, als Verband einen Kredit aufzunehmen
Die Wohnungseigentümer einer WEG haben die Kompetenz, als Verband einen Kredit zur Deckung des Finanzbedarfs einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen. Mit Urteil vom 28.09.2012 hat der BGH (Az. V ZR 251/11) eine wichtige Klarstellung getroffen.
Es war Anliegen der WEG-Reform 2007, die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums durch Stärkung der Beschlusskompetenz zu erleichtern. Dem teilrechtsfähigen Verband ist es möglich, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dementsprechend ist der Verband auch in der Lage, einen Kredit aufzunehmen.
Die Entscheidung leuchtet unmittelbar ein. Es ist Sache der Wohnungseigentümer über die Deckung des Finanzbedarfs der WEG zu entscheiden. Dabei ist es in das Ermessen der Wohnungseigentümer gestellt, ob der Finanzbedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen oder über eine Sonderumlage oder über einen Kredit gedeckt wird.
Für die Beschlussfassung über die Aufnahme von einem Kredit lässt der Bundesgerichtshof die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer ausreichen. Das besonders enge Nachbarschaftsverhältnis innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft geht widerstreitenden Interessen Einzelner vor. Das bedeutet, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen den Willen Anderer auch für diese eine gesamtschuldnerische Haftung für einen Kredit beschließen kann. Allerdings ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer begrenzt auf ihren jeweiligen Anteil am Gemeinschaftseigentum.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die umstrittene Frage, ob die Aufnahme von einem Kredit, bei dem es nicht um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs geht, einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
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