Funktionaler Mangel beim Bau – Was bedeutet das?
Erreicht ein hergestelltes Werk die in einem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht, dann liegt ein funktionaler Mangel vor. Anders formuliert: Das Ergebnis muss funktionieren, sonst taugt es nichts.
Wieder hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 78/11 – zum funktionalen Mangel Stellung genommen. Die Rechtsprechung zum funktionalen Mangel kann mittlerweile als gefestigt angesehen werden.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Ausmessung eines Elektrodükers. Dem Auftragnehmer war klar, dass seine Vermessung Grundlage für Rammarbeiten sein würde. Die Vermessung hat der Auftragnehmer mittels eines Start- und Endpunktes und einer idealisierten geradlinigen Verbindung vorgenommen. Die Einmessung des tatsächlichen Verlaufs des Dükers anhand oberirdischer Farbmarkierungen hätte einen anderen Verlauf erkennbar gemacht. Später kam es bei Rammarbeiten zur Beschädigung des Elektrodükers und zu einem Stromausfall mit Schadenersatzkosten von über 80.000,00 €.
Der Auftragnehmer muss haften. Denn sein Messergebnis konnte mit dem nach dem Vertrag verfolgten Zweck nicht erreicht und die vereinbarte Funktion nicht erfüllt werden. Dabei kann sich der Auftragnehmer nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er wegen der vertraglichen Bindung daran gehindert war, die vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion zu erfüllen.
Für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks haftet der Unternehmer nur dann nicht, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser dennoch auf der untauglichen Ausführung besteht.
Fazit: Vorsicht bei funktionsuntauglichen Werksvereinbarungen. Kann das Werk nicht den vereinbarten oder beabsichtigten Zweck erreichen, liegt ein funktionaler Mangel vor. Dass der Auftraggeber ein nicht funktionierendes Werk haben wollte, wird der Auftragnehmer praktisch kaum beweisen können.
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