Wärmecontracting und Einsichtsrecht des Mieters in Abrechnungsunterlagen?

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Beim Wärmecontracting ist der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnungen verpflichtet. Das ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2013 – VIII ZR 322/11 – geklärt.

Sachverhalt: Die Mieter verlangten zur Überprüfung seiner Heizkostenabrechnung die Vorlage der vom Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnungen für gelieferte Fernwärme. Das besondere an dem Fall war, dass trotz des Bezugs von Fernwärme noch ein Wärmecontracting vorgeschaltet war. Die Kosten für das Wärmecontracting waren bei der Heizkostenabrechnung herausgerechnet.

Entscheidung: Ein Einsichtsrecht steht dem Mieter nicht zu. Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor geschlossen hat, ist nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnungen verpflichtet. Bei einer Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch Wärmecontracting gilt nichts anderes als bei einem unmittelbaren Energiebezug ohne Einschaltung eines Contractors.

Praxishinweis: Beim Wärmecontracting kann der Mieter nicht mehr verlangen, als bei einer sonst herkömmlichen Wärmeversorgung. Wird Öl geliefert, hat der Mieter auch kein Recht zu erfahren, zu welchen Bedingungen der Öllieferant seinerseits das Öl auf dem Markt erworben hat. Da die Abrechnung des Vermieters im Übrigen der Heizkostenverordnung entsprach, war die Heizkostenabrechnung nicht zu beanstanden.

 

 

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RA Zunft

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