Rechtsfolgen der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens

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Zwangsverwaltung

Wird eine Zwangsverwaltung uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigerin an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. Läuft neben dem Zwangsverwaltungsverfahren ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens das Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (Az. IX ZB 197/11) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Eine Bank betrieb die Forderungspfändung gegen einen Schuldner aus einer Teilforderung über 100.000,00 €. Gepfändet war der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Guthabens aus einem Zwangsverwaltungsverfahren nach unbedingter Antragsrücknahme. Dagegen wehrt sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners.

Entscheidung: In der Insolvenz des Zwangsverwaltungs-Schuldners sind die Grundpfandgläubiger gegenüber dem früheren Zwangsverwalter nicht absonderungsberechtigt. Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist das Grundstück nicht mehr mit dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet, solange es sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befindet.

Praxishinweis: Nimmt ein Gläubiger den Antrag auf Durchführung eines Zwangsverwaltungsverfahrens zurück, fällt die Beschlagnahme weg. Der Gläubiger wird dann so behandelt, als wäre eine Beschlagnahme nicht eingetreten. In so einer Situation muss der Gläubiger die Zwangsverwaltung mit Wirkung für die Zukunft und unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für den bereits entstandenen Erlöspfand zurücknehmen.

 

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RA Zunft

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