Architektenhaftung für lückenhaftes Leistungsverzeichnis

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Architektenhaftung Architektenrecht und Ingenieurrecht

Übernimmt es ein Architekt oder Bauingenieur auf Grundlage einer funktionalen Ausschreibung für einen Generalunternehmer (GU) ein Leistungsverzeichnis und Aufmaß für die Kalkulation zu erstellen, muss der Architekt alle Leistungspositionen sowie die Mengen und Massen vollständig ermitteln. Übersieht der Architekt notwendige Leistungspositionen, muss er gegenüber dem GU haften, wenn dieser aufgrund eines Pauschalpreisvertrages gehindert ist, gegenüber seinem Auftraggeber Nachforderungen durchzusetzen.

In dem vom Oberlandesgericht Dresden am 01.08.2013 – Az. 10 U 1030/11 – entschiedenen Fall hatte ein Ingenieur auf Basis eines Pauschalhonorars von 5.200,00 € für einen GU Leistungsverzeichnisse und Mengenermittlungen für ein Angebot erstellt. Der GU schloss mit dem Bauherrn einen Pauschalpreisvertrag über 3,6 Mio. Euro. In den erstellten Leistungsverzeichnissen fehlten notwendige Leistungen und Mengen. Diese konnte der GU wegen der Pauschalpreisabrede nicht als Nachtrag gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Er nimmt den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.

Mit Erfolg. Der Architekt schuldet ein Leistungsverzeichnis mit der Genauigkeit, die von einem auf Ausschreibungen und Kalkulationen spezialisierten Fachunternehmen anhand der Funktionalbeschreibung und der vorgelegten Entwurfs- und Genehmigungsplanung erwartet werden darf. Dabei muss sich der Architekt an die Bauordnung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik halten. Vor diesem Hintergrund waren seine Leistungen mangelhaft.

Eine Nacherfüllung musste der GU dem Architekten nicht gewähren. Denn die Mängel der Leistungsverzeichnisse konnten nach Abschluss des GU-Vertrages nicht mehr beseitigt werden. Hätte der Architekt die Leistungen berücksichtigt, wären sie vom GU eingepreist worden. In dem konkreten Fall hätte der GU trotzdem den Zuschlag erhalten, da er immer noch der günstigste Bieter gewesen wäre. Den Schaden hat das Gericht auf 68.600,00 € geschätzt. Das war der Betrag, der sich nach Abrundungen auf eine Pauschalsumme für die vergessenen Leistungspositionen ergeben hätte.

Fazit: Ein unvollständiges Leistungsverzeichnis endet für einen Bauingenieur in der Architektenhaftung. Anders wäre es gewesen, hätte der GU einen Einheitspreisvertrag geschlossen. In dem Fall wären die zusätzlichen Leistungen sogenannte Sowieso-Kosten gewesen, die der Bauherr hätte zahlen müssen. Beim Pauschalpreisvertrag kann er diese Kosten gegen den Bauherrn nicht durchsetzen. Sie werden damit für ihn zu einem Schaden, für den der Architekt einstehen muss, weil er seine Leistung schlecht erbracht hat.

 

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RA Zunft

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