Leitungsrecht: Anwartschaft begründet keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach GBBerG

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Es ist mittlerweile geklärt, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) nur demjenigen zusteht, der im Zeitpunkt der Begründung der Grunddienstbarkeit Eigentümer des betroffenen Grundstücks war. So haben es bereits die Oberlandesgerichte in Dresden und Brandenburg entschieden.

Zur Begründung wird angeführt, dass unmittelbar mit dem Inkrafttreten des GBBerG die Grunddienstbarkeit entsteht und im gleichen Augenblick der entschädigungspflichtige Eingriff in das Eigentum abgeschlossen ist. Für Stromleitungen war danach der 25.12.1993 der Stichtag. Die viel spätere Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch ändert daran nichts.

Was aber passiert, wenn vor dem Stichtag der Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und nach dem Stichtag die Eintragung im Grundbuch erfolgt? Diesen Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht am 10.05.2012 (5 U 13/12) zu entscheiden. Es ging um eine Entschädigung über 43.000 € für eine 110-kv-Freileitung mit Leitungsmast und Schutzstreifen.

Der Kläger verliert. Die Vormerkung begründet zwar ein Anwartschaftsrecht des Erwerbes. Das heißt, der Verkäufer kann nicht mehr einseitig den Grundstückserwerb verhindern. Aber darin erschöpft sich das Anwartschaftsrecht auch schon. Durch das Anwartschaftsrecht wird der Käufer nicht zum Volleigentümer.

Fazit: Wer einen Anspruch auf Entschädigung nach dem GBBerG geltend macht, muss zum Stichtag Eigentümer gewesen sein. Oder er lässt sich den Anspruch auf Entschädigung vom Voreigentümer abtreten. In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber einen Anspruch darauf, sich die Entschädigung abtreten zu lassen. Danach kann er aus abgetretenem Recht gegen den Stromversorger vorgehen.

Vorsicht: Die Verjährungsfrist zum 31.12.2014 für die Entschädigung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz muss beachtet werden.

 

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RA Zunft

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