Änderung der Rechtsprechung bei Schönheitsreparaturen
Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unwirksam.
Mit dieser Entscheidung vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung einen jahrzehntelangen Streit beendet.
Wirksam ist die Renovierungsklausel nur dann, wenn der Vermieter für die vorvertraglichen Abnutzungsspuren eine ausreichende Kompensation gewährt.
Der Ausgleich muss die Material- und Arbeitskosten sowie die mietfreie Zeit zur Ausführung der Schönheitsreparaturen abdecken. In der Mehrzahl der Fälle wird sich anbieten, dem Mieter eine Zeit der mietfreien Nutzung zu gewähren.
Die bisherige Rechtsprechung war im Zuge der Entwicklung einer strengeren Klauselkontrolle zu den Schönheitsreparaturen nicht mehr zu halten. Die Aufrechterhaltung der Klausel hätte dazu führen können, dass der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Auf Grundlage der nunmehrigen Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen muss der Mieter beweisen, dass er eine unrenovierte Wohnung erhalten hat. Unrenoviert ist die Wohnung nicht erst, wenn sie übermäßig stark abgenutzt ist. Es reicht, wenn die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer nicht renovierten Wohnung vermitteln.
Die Erwägungen des Urteils dürften auch für die Vermietung von Geschäftsräumen gelten.
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