Baukostenüberschreitung: Wie wird der Schaden berechnet?

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Baurecht

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Baukostenüberschreitung einer mit einem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet aber dann keinen Schaden, wenn der zu seinen Lasten gehenden Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

Um den Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Mögliche Einsparung müssen berücksichtigt werden.

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. VII ZR 190/14) noch einmal festgestellt.

In dem entschiedenen Fall war für den Bau eines Einfamilienhauses eine Baukostenobergrenze von 530.000,00 € vereinbart. Bei Fertigstellung war diese Grenze um 47.667,70 € überschritten. In Höhe der Baukostenüberschreitung wird der Architekt in die Haftung genommen.

Grundsätzlich stellt die Baukostenüberschreitung eine mangelhafte Planungsleistung dar. Aber ein Schaden kann wegen der Wertsteigerung des Objekts entfallen. Eine Grenze der Vorteilsausgleichung ist dann erreicht, wenn diese dem Bauherrn nicht mehr zugemutet werden kann.

Es zeigt sich aufs Neue, dass Schadenersatzansprüche wegen einer Baukostenüberschreitung schwer durchzusetzen sind. Wegen der regelmäßigen Wertsteigerung des Objekts wird ein Schaden zumeist zu verneinen sein. Außerdem ist die Berechnung umständlich. Ein Trost für den Bauherrn: Das Architektenhonorar bemisst sich an den vereinbarten Kosten.

 

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RA Zunft

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