Wahrung der Rechte des Bauherrn bei drohender Verjährung ist Pflicht des Architekten
Unterlässt es ein Architekt pflichtwidrig, rechtzeitig Rechte wegen Mängeln gegen den Bauunternehmer zu sichern und tritt deswegen eine Verjährung des Anspruchs des Bauherrn auf Mangelbeseitigung ein, macht sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn haftpflichtig.
Der Bauunternehmer selbst ist nicht verpflichtet, bei gegen ihn bestehenden Rechten wegen Mängeln auf die drohende Verjährung hinzuweisen. In seinem Urteil vom 03.12.2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Anspruch des Architekten auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern gegen den Bauunternehmer abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass es an einem Gesamtschuldnerverhältnis fehlt.
Der Sachverhalt war so gelegen, dass der Architekt in einem Vorprozess verurteilt wurde, 56.000,00 € Schadenersatz an den Bauherrn zu leisten, weil er es unterlassen hatte, den Bauherrn rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung zu veranlassen, seine Ansprüche wegen Mängeln gegen den Bauunternehmer geltend zu machen. Im Folgeprozess unternimmt der Architekt den Versuch, bei dem Bauunternehmer zu einem Ausgleich unter Gesamtschuldnern zu kommen. Vergeblich.
Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn betrifft nur den Architekten, dem die Planung und Bauaufsicht übertragen worden ist, nicht dagegen den Bauunternehmer. Insoweit fehlt es – so das OLG Düsseldorf – an einem Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer.
Kritik: Das kann man auch anders sehen. Der Umstand, dass die Verurteilung des Architekten im Vorprozess mit der Verletzung seiner Sachwalterpflichten begründet wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass zwischen dem Architekten und dem ausführenden Unternehmen ein Gesamtschuldnerverhältnis hinsichtlich des auf den Mangel gestützten Schadenersatzanspruchs besteht.
In anderen Zusammenhängen hat die Rechtsprechung keine Schwierigkeiten, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer zu bejahen, wenn unterschiedliche Leistungspflichten von Architekt und Bauunternehmer auf denselben Erfolg, nämlich ein mangelfreies Werk gerichtet sind.
Wenn dann ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, hat er das Recht, von dem anderen Gesamtschuldner entsprechend dessen Verursachungsquote einen angemessenen Ausgleich zu verlangen.
Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob das OLG Düsseldorf richtig entschieden hat. Denn auch der Ausgleichsanspruch des Architekten war schon verjährt.
Fazit: Für den Architekten ist die Verjährung in mehrfacher Hinsicht gefährlich. Er muss für den Bauherrn aufpassen, dass dessen Ansprüche gegen den Bauunternehmer wegen Mängeln nicht verjähren. Gleichzeitig muss er aufpassen, dass bei seinem eigenen Anspruch gegen den Gesamtschuldner keine Verjährung eintritt.
Weitere Artikel zu ähnlichen Themen:
Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichs – wann beginnt sie?
Weitere Beiträge aus dieser Rubrik
RA Zunft- Architektenhaftungsrecht: Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund bei Fehlern der Bauüberwachung?
- Auftraggeber ist nicht immer an bestätigtes Aufmaß gebunden!
- Corona-Krise und Baurecht