Mängelrüge per E-Mail: Verjährungsfrist für Mängel wird nicht verlängert!

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Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis der VOB/B entspricht. Mit einer einfachen E-Mail, so das OLG Jena, kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht verlängert werden.

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B verlängert sich der Lauf der Verjährungsfrist für Mängel, wenn der Auftraggeber die Mängel „schriftlich“ rügt.

Das OLG Jena meint in seinem Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15 -, dass eine E-Mail nicht eine „schriftliche“ Mängelrüge darstellt, weil eine so verschickte Mängelrüge keine eigenhändige Namensunterschrift trägt.

Das OLG Jena beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2012. Beide Entscheidungen sind in der rechtlichen Literatur auf harte Kritik gestoßen. Entgegen der Entscheidung des OLG Jena wird durchgängig angenommen, dass eine Mängelrüge per E-Mail „schriftlich“ im Sinne der VOB/B ist und sich deswegen der Lauf der Gewährleistungsfrist verlängert.

Die Regelungen der VOB/B sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Regelungen zur Schriftform im Bauvertrag sind hiernach vereinbart und nicht gesetzliche Formvorschriften. Bei einer vereinbarten Form genügt aber auch die telekommunikative Übermittlung. Das ist gesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 127 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis: Auch wenn die Entscheidung des OLG Jena für falsch gehalten wird, es nützt nichts. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss ein Auftraggeber, der die Verjährungsfrist für seine Mängelansprüche verlängern will, seine Mängelrüge durch einen Brief übermitteln, am besten parallel zu einer E-Mail. Alternativ denkbar wäre, dass sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigen, dass Sendungen per E-Mail der Schriftform entsprechen. Die Kommunikation per E-Mail entspricht sowieso dem allgemeinen Geschäftsverkehr, der auf briefliche Übermittlung mittlerweile weitestgehend verzichtet.

 

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RA Zunft

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