Können Immobilienkreditverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden?
Nach dem Haustürwiderrufsgesetz können Verbraucher ein „Haustürgeschäft“ binnen Wochenfrist widerrufen. Diese Frist läuft aber erst ab schriftlicher Belehrung über das Widerrufsrecht
(§ 2 HwiG). Ohne diese Belehrung konnte ein Vertrag auch noch danach rückgängig gemacht werden. Dies soll aber nicht für Verträge nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbKrG) gelten, z. B. für Realkredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG). Außerdem war für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz eine Höchstbefristung von einem Jahr ab Vertragsschluss vorgesehen (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG).
In einer Vielzahl von Fällen können die Kreditverträge unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden, weil die durch Grundschulden gesicherten Kreditverträge durch vermittelnde Immobilienmakler bei den Erwerbern zu Hause abgeschlossen wurden.
Nach der fortschreitenden Europäisierung des Verbraucherrechts unterfallen auch Kreditverträge, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen einem Widerrufsrecht.
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