Hat der Auftraggeber Mängelrechte bei einem Werkvertrag „ohne – Rechnung“?
Manches Häuschen wird, jedenfalls teilweise, mit „Schwarzgeld“-Aufträgen gebaut. Was aber passiert, wenn ein Auftragnehmer (AN) mangelhaft baut? Welche Rechte hat dann der Bauherr? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen inzwischen mit einer Grundsatzentscheidung (Az. VII ZR 140/07) geklärt.
Folgender Fall lag zur Entscheidung vor: ein Vermessungsingenieur sollte ein Einfamilienhaus einmessen. Mit dem Bauherrn war abgesprochen, dass die Bezahlung ohne Rechnung und ohne Quittung erfolgt. Bei der Vermessungsleistung kam es zu Fehlern. Infolge der falschen Einmessung entstand ein Schaden von rund 31.000,00 €.
Gegen seine gerichtliche Inanspruchnahme wehrte sich der Vermessungsingenieur mit der Begründung, dass der Vertrag unwirksam sei, weil die „ohne – Rechnung“ – Abrede zur Nichtigkeit des Vertrages geführt habe. Aus einem nichtigen Vertrag müsse er auch nicht auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der Vertragspflichten haften. Schließlich gebe es gar keine Vertragspflichten, wenn der Vertrag nichtig ist.
Anders der BGH. Der Vermessungsingenieur muss haften. Dabei konnte es offen bleiben, ob der Vertrag insgesamt nichtig geworden ist. Denn nach Ansicht des BGH durfte sich der Vermesser nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Seine Leistung hat er in Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages erbracht. Dürfte er die Nachbesserung verweigern, stünde er besser als ein Unternehmer, der nicht durch eine Schwarzgeldabrede Umsatz- und Einkommenssteuer „sparen“ wollte.
Das Urteil des BGH legt das enorme Risiko eines Auftragnehmers bei einem Schwarzgeschäft offen: er muss zwar haften, aber seinen Werklohn könnte er wegen der Nichtigkeit des Vertrages nicht verlangen. Ganz abgesehen von davon, dass solche Art des „Steuersparens“ bei Aufdeckung ein Steuerstrafverfahren gegen die Beteiligten nach sich zieht.
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