Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto ist nicht insolvenzfest.

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Zahlt ein Auftraggeber (AG) den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto, das er als Kontoinhaber führt, kann ein Auftragnehmer (AN) bei Insolvenz des AG nicht die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes vom Insolvenzverwalter verlangen.

Das hat das OLG Dresden (Urteil vom 04.03.2004 – 13 U 1877/03) jüngst in einem Fall entschieden, bei dem der AG über 300.000,00 € auf ein gemeinsames Sperrkonto bei einer einvernehmlich bestimmten Bank bezahlt hat. Als der Auftraggeber insolvent wurde, verlangte er Auszahlung des Gewährleistungseinbehaltes Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe.

Das OLG Dresden hat die Klage abgewiesen. Der AN kann die Auszahlung des auf dem Sperrkonto befindlichen Betrages nicht verlangen. Inhaber des Kontos war nur der AG. Es war kein gemeinsames Konto von AG und AN. Deshalb steht dem AN in der Insolvenz keine Aussonderung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sperrvermerk auf einem gemeinsam geführten Konto nicht insolvenzfest. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Angesichts einer Vielzahl von Insolvenzen sollte ein AN, der die Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 VOB/B verlangt, darauf achten, dass es sich bei dem Sperrkonto um ein sogenanntes Und-Konto handelt, also um ein Konto, dass dem AG und dem AN gemeinsam gehört.

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RA Zunft

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