Rückforderungsansprüche der öffentlichen Hand bei Bauleistungsüberzahlungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren.
Hier steht ein kurzer Auszug aus dem Artikel zum Baurechtsbeitrag
Häufig werden Bauunternehmen, die für die öffentliche Hand gebaut haben, noch Jahre nach Beendigung des Bauvorhabens mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert. Das hängt damit zusammen, dass die Rechnungsprüfungsbehörde zeitlich nachgeschaltet tätig wird und manchmal erst dann Unrichtigkeiten bei der Abrechnung und Überzahlungen aufgedeckt werden. Die Rechtsprechung hatte diese Praxis ermöglicht, indem der öffentlichen Hand eine längere Rückforderungsmöglichkeit eingeräumt wurde.
Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr (VII ZR 106/07) Schluss gemacht. In dem konkreten Fall hatte ein Bauunternehmer seine Bauarbeiten im Jahr 2000 beendet, schlussabgerechnet und bezahlt bekommen. Im Jahr 2005 fordert die öffentliche Hand eine Überzahlung von über 42.000,00 Euro zurück.
Der AN beruft sich auf die Verjährung, und zwar zu Recht. Der AG war im Besitz aller zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Schlussrechnung, Aufmaße, Leistungsverzeichnisse). Damit hatte er also positive Kenntnis von der vertragswidrigen Abrechnung oder hätte er sie jedenfalls haben müssen.
Der BGH hat die Rechte der Auftragnehmer gestärkt. Dies betrifft insbesondere Generalunternehmer, die sich bei ihren Nachunternehmern nicht schadlos halten konnten. Öffentliche Auftraggeber werden sich bei ihrer Rechnungsprüfung in Zukunft beeilen müssen, um etwaige Rückforderungsansprüche vor Verjährungsablauf durchsetzen zu können.
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