Auch Architekten können eine „Bauhandwerkersicherung“ verlangen!
Eine möglicherweise bahnbrechende Entscheidung zum Architektenrecht hatte jüngst das OLG Düsseldorf (Az.: 21 U 26/04) vorgelegt: Ein Bauherr hatte mit einem Architekten einen Planervertrag über ein Gesamthonorar von 98.000,00 € vereinbart. In seiner ersten Abschlagsrechnung rechnet der Architekt die bis dahin erbrachten Leistungsphasen ab. Als der Bauherr die Abschlagsrechnung nicht bezahlt, verlangt der Architekt eine Sicherheit nach dem Bauhandwerkersicherungsgesetz. Der Bauherr stellt keine Sicherheit. Darauf setzt der Architekt eine Nachfrist nach dessen Ablauf der Architekt seine Schlussrechnung stellt. Darin rechnet er die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen ab. Der Bauherr verteidigt sich mit der Begründung, dass das Bauvorhaben noch nicht zur Ausführung gekommen ist.
Das OLG Düsseldorf hat den Bauherrn verurteilt, dem Architekten das Honorar für seine erbrachten Leistungen zu bezahlen. Der Architekt durfte eine Bauhandwerkersicherung verlangen, obwohl die Planungsleistung nicht im Bauvorhaben umgesetzt wurden. Nach dem Sinn des Bauhandwerkersicherungsgesetzes, so das OLG Düsseldorf, ist jede werkvertragliche Leistung für ein Bauwerk, die erbracht ist oder noch erbracht werden muss, sicherungsfähig. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist zur Beibringung einer Sicherheit war der Vertrag beendet und der Architekt musste schlussabrechnen. Allerdings steht ihm nur die Vergütung für die Leistungen zu, die er erbracht hat.
Auch wenn eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch aussteht, wird das Urteil des OLG Düsseldorf in der Praxis von Bauherren und Architekten von enormer Bedeutung sein.
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