Kann ein einzelner Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend machen?
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteil vom 12.09.2005) hatte diese Frage in einer soeben veröffentlichten Entscheidung verneint. Folgende Konstellation war gegeben: Der Kläger war der Wohnungseigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses. Er (allein) wehrte sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat die Berufung nicht zugelassen.
Das Gericht meint, ein einzelner Wohnungseigentümer sei nicht klagebefugt. Denn für die geltend gemachten Abwehrrechte sei die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuständig.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden für das Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bayern ist nicht unumstritten. Andere Gerichte haben gegenteilig entschieden. Es wird vertreten, dass sich aus dem Sondereigentum individuelle Ansprüche ergeben, die auch ein eigenes Klagerecht begründen.
Trotz der erhobenen Kritik ist die Entscheidung meines Erachtens richtig. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist eine Angelegenheit aller Wohnungseigentümer; das ist der Grundsatz. Dass einzelne Wohnungseigentümer ohne WEG-Beschluss für die WEG tätig werden darf, ist nach dem Gesetz die Ausnahme. Bei diesem Ausnahmecharakter sollte es auch nach bleiben.
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