Neues Wohnungseigentumsgesetz
Am 01.07.2007 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten. Mit der Gesetzesnovelle sind einschneidende Neuerungen verbunden. Hausverwaltungen, Beiräte und Wohnungseigentümer, aber auch Richter und Rechtsanwälte stehen vor neuen Herausforderungen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:
– Bauliche Veränderungen können jetzt durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden. Früher konnte ohne Einstimmigkeitsbeschlüsse keine bauliche Veränderung vorgenommen werden, was dazu geführt hat, dass sich bei vielen Gebäuden ein enormer Modernisierungsstau aufgebaut hat.
– Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verband teilrechtsfähig. Mit dieser Normierung wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nachgezeichnet. Die WEG kann als Träger von Rechten selbst vor Gericht klagen und Rechte für die WEG durchsetzen.
– Nach außen haftet der Verband unbeschränkt und unbeschränkbar. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Verband nach dem Gesetz nicht insolvenzfähig ist.
– Künftig richtet sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen wie für alle zivilrechtliche Streitigkeiten nach der Zivilprozessordnung. Diese Modernisierung war überfällig. Es entfällt die Amtsermittlung durch das Gericht. Die Verantwortung für die Prozessführung ist verstärkt in die Hände der Parteien und ihrer Rechtsanwälte gelegt.
– Das neue Gesetz stärkt die Informationsmöglichkeiten der Eigentümer und verpflichtet einen Verwalter, eine Beschluss- Sammlung einzuführen und zu unterhalten.
– Schließlich wird in Zwangsversteigerungen einer Eigentumswohnung die Rangstelle der Gemeinschaft zur Durchsetzung von Hausgeldern gesteigert.
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