Zur Haftung des Architekten für Gestaltung von Bauverträgen.
Ist der Architekt zur Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt, gehört die Vorbereitung der Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafenvereinbarung zum Kernbereich seiner Leistungspflichten.
Ein Architekt muss erhebliche Kenntnisse des Baurechts und des Werkvertragsrechts besitzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 21 U 27/04) in einer architektenrechtlichen Entscheidung noch einmal hervorgehoben. In dem Fall warfen die Bauherren eines Einfamilienhauses ihrem Architekten vor, dieser hätte mit den Handwerkern keine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.
Deswegen sei es ihnen nicht möglich gewesen, gegen die Handwerker die Vertragsstrafe durchzusetzen. Aus diesem Grund verlangen jetzt die Bauherrn von dem Architekten Schadenersatz in Höhe der nicht durchgesetzten Vertragsstrafe. Tatsächlich hatte der Architekt in den Verträgen mit den Handwerkern Formulartexte zugrunde gelegt, bei denen die Vertragsstrafenobergrenze nicht vorgesehen war.
Das OLG Hamm stellt klar, dass der Architekt seine Pflichten gegenüber den Bauherren verletzt hat. Er hat Vertragsformulare zur Verfügung gestellt, in denen eine unwirksame Vertragsstrafenregelung enthalten war. Trotzdem hatte der Architekt dennoch Glück, weil sich nicht feststellen ließ, dass die Handwerker die Bauzeitverzögerungen zu vertreten hatten.
Grundsätzlich gilt folgendes: Der Architekt ist zwar nicht zu einer rechtsberatenden Tätigkeit verpflichtet, aber die wesentlichen Grundsätze des Werkvertragsrechts muss er beherrschen. Dass eine in allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenregelung eine Obergrenze aufweisen muss, wird zum werkvertraglichen Allgemeinwissen gezählt. Mit Stichtag zum 30.06.2003 beträgt die Vertragsstrafenobergrenze 5 %.
Bei Unklarheiten im Bereich von Bauvertragsabschlüssen kann sich ein Architekt nicht immer auf gängige Vertragsmuster verlassen.
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