Bausummenüberschreitung – Ein Dauerbrenner bei der Haftung!

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Architektenhaftung Architektenrecht und Ingenieurrecht

Ein Bauherr braucht Planungssicherheit auch im Kostenbereich. Unbegrenzte Mittel stehen ihm in der Regel nicht zur Verfügung. Die Vorgabe einer konkreten Bausumme ist daher oft Gegenstand eines Architektenvertrages und die Bausummenüberschreitung regelmäßig Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen zwischen Bauherrn und Architekt.

In einer vom OLG Hamm entschiedenen Konstellation (Az.: 21 U 139/01) war dem Architekten eine Obergrenze von 1 Mio. DM vorgegeben. Bei seiner Kostenschätzung lag der Architekt noch bei 810.000,00 DM plus Architektenhonorar. Bei der nächsten Kostenschätzung landete er bereits bei 1,25 Mio. DM. Nachdem der Bauherr wegen der Kostenüberschreitung die Zahlung weiterer Honorare an den Architekten verweigerte, stellte dieser die Arbeiten ein. Der Bauherr kündigte. Der Architekt stellte seine Schlussrechnung, berechnet an den von ihm ermittelten Kosten von 1,4 Mio. DM und verlangte daraus die Vergütung.

Mit seiner Klage auf Resthonorar scheiterte der Architekt. Haben die Parteien einen Kostenrahmen vereinbart oder der Bauherr Kosten vorgegeben, muss der Architekt alles daran setzen, diese Obergrenze einzuhalten. Darüber hinaus hat er die Pflicht, den Auftraggeber fortlaufend über die Kostenentwicklung zu informieren. Häufig wirkt sich die Kostenüberschreitung in der Honorardiskussion aus, wenn der Bauherr die Mehrkosten gegen den Honoraranspruch des Architekten zur Aufrechnung stellt. Vorliegend konnte sich der Architekt weder auf Toleranzen bei der Schätzung noch auf Sonderwünsche des Bauherrn berufen. Keinesfalls kann der Architekt aus der Kostenüberschreitung noch eine (erhöhte) Vergütung verlangen.

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RA Zunft

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