Haftung „Unter Freunden“: – Haftet ein befreundeter Architekt für eine fehlerhafte Grundstücksbewertung nur beschränkt?

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Einen Fall „Unter Freunden“ musste das Oberlandesgericht Frankfurt (13 U 62/05) entscheiden:

Ein Architekt wird von einer ihm auch privat bekannten Person um die Bewertung eines Grundstücks gebeten. Der Architekt übergibt eine schriftliche „Stellungnahme zum Verkehrswert“ und nennt einen Verkehrswert von rund 818.000 €. Für seinen „Freundschaftsdienst“ erhält der Architekt pauschal rund 500 € plus Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Bekannte des Architekten kauft das Grundstück für rund 740.000 €, wovon rund 50.000 € auf das Inventar entfallen. Gut zwei Jahre später bewertet ein Sachverständiger den Verkehrswert zum Stichtag des Kaufes mit 483.000 €. Der Käufer verlangt von dem Architekten Schadenersatz in Höhe von 250.000 €. Das Gericht holt im Prozess ein Gutachten ein, das zu einem Wert von 527.000 € kommt. Danach hat sich der Architekt um 290.000 € „verhauen“.

Trotzdem hat das OLG den Architekten nicht verurteilt. Die Frage lautet: kann ein Architekt für eine Schlechtleistung mit einer Viertel Million Euro haften kann, wenn er eine Vergütung von rund 500 € erhalten hat? Antwort: eindeutig ja! Das Gericht hilft aber dem Architekt beim Verschuldensmaßstab und meint, er hafte nur für grobe Fahrlässigkeit, die nicht vorliege. Das kann man doppelt kritisch sehen. Denn die Stellungnahme sollte Grundlage für eine Kaufentscheidung sein. Und: ist eine Fehlbewertung von rund 300.000 € nicht eine grob fahrlässige Fehlleistung?

Fazit: Vorsicht bei Grundstücksbewertungen, wenn man die Wertermittlungskriterien nicht kennt.

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RA Zunft

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