Planungsfehler des Architekten – im Schadensfall kann bauüberwachender Architekt Mitverschulden des Bauherrn einwenden!
Bis vor kurzem konnte sich ein Bauüberwacher auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn nicht berufen, wenn ihm dieser fehlerhafte Pläne zur Verfügung stellte und nach diesen Plänen ein mangelhafter Bau entstand. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung (Az. VII ZR 206/06) Schluss gemacht.
Folgende Konstellation lag vor: Der Bauherr nahm den Bauüberwacher wegen Mängeln am Bau einer Glasfassade auf 1 Mio. EURO in Anspruch. Der planende Architekt war insolvent. Der Bauüberwacher hatte den Fehler in der Planung übersehen. Eine Mangelbeseitigung konnte nur durch eine Neuherstellung erfolgen.
Der BGH hat klargestellt, dass der Bauherr im Rahmen seiner Mitwirkungshandlungen dem Unternehmer und dem Bauüberwacher zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Entsteht ein Mangel dadurch, dass gelieferte Pläne mangelhaft waren und der Bauüberwacher dies pflichtwidrig übersieht, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen.
Dass dem Bauherrn unter Umständen ein Mitverschulden entgegen gehalten werden kann, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Bauüberwacher eine herausgehobene Stellung zukommt. Er bleibt Schutzgarant des Bauherrn. Er hat für die mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen und muss deswegen alle Pläne auf Richtigkeit prüfen.
In welcher Höhe die Mitverschuldensquote anzurechnen ist, bleibt eine Frage des Einzellfalls.
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