Das neue Bauvertragsrecht 2018: Fiktive Abnahme

Kategorien
Baurecht

Mit dem ab 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht soll die fiktive Abnahme effektiver gestaltet werden.

Nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Regelung tritt die fiktive Abnahme ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Regelung hatte ihren Zweck verfehlt, weil der Besteller nichts tun musste und der Auftragnehmer oft erst im Werklohnprozess mit dem Einwand konfrontiert wurde, dass die Abnahmewirkungen wegen eines wesentlichen Mangels nicht eingetreten sind.

Damit blieb der Auftragnehmer manchmal jahrelang im Ungewissen, ob die Abnahme erfolgt ist. Die Folge war Unsicherheit, ob der Werklohn fällig geworden, ob die Gefahr des Untergangs und ob die Beweislast auf den Besteller übergegangen ist.

Nach dem neuen Bauvertragsrecht hat der Besteller/Auftraggeber nun eine sogenannte Erklärungsobliegenheit. Das heißt, will er verhindern, dass die Abnahmewirkungen eintreten, muss er die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Tut er nichts, gilt die Leistung als abgenommen, und zwar sogar dann, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Voraussetzung für den Eintritt der fiktiven Abnahme ist, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber aufgefordert hat, innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme vorzunehmen.

Gegen das neue Gesetz werden Bedenken geäußert, dass ein Besteller nur Mängel vorschützen muss, um die Abnahmewirkung zu vermeiden. Dieser Einwand ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings hat sich die Lage für den Auftragnehmer gleichwohl verbessert. Denn es tritt die fiktive Abnahme ein, wenn der Auftraggeber sich überhaupt nicht rührt.

Es wird die Aufgabe der Rechtsprechung sein, Missbrauchsversuchen entgegenzuwirken. Auf die künftige Entwicklung können wir gespannt sein.


Weitere Artikel zu ähnlichen Themen:

Das neue Bauvertragsrecht 2018: Mangelhaftes Bauprodukt

 

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar