Erledigung und Rücknahme im selbstständigen Beweisverfahren – wer trägt die Kosten?
Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zulässig. Eine solche Erledigungserklärung ist aber regelmäßig in eine wirksame Antragsrücknahme umzudeuten. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen.
Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2010 (Az. VIII ZB 14/10) hat der Bundesgerichtshof aufgezeigt, welche Probleme entstehen, wenn ein Antragsteller ein selbstständiges Beweisverfahren nicht mehr weiterführen möchte. Bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er eine Beweiserhebung durch das Gericht endgültig nicht mehr wünsche, kann eine solche Erklärung nur als Rücknahme des Antrags ausgelegt werden. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zulässig. Über die entsprechende Anwendung der Kostenfolge im Fall einer Klagerücknahme wird dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Antragsteller zugebilligt.
Fazit: Der Antragsteller muss sich zu Beginn des selbstständigen Beweisverfahrens entscheiden, das möglicherweise langwierige Verfahren auch durchzuhalten. Anderenfalls trägt er sogar dann die Kosten, wenn sich die Mängel tatsächlich bewahrheiten sollten.
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