Kostenvorschuss im selbstständigen Beweisverfahren – muss der Streithelfer zahlen?
Die Beteiligung von einem Streithelfer im selbstständigen Beweisverfahren ist in Bauprozessen eine Alltagssituation. Streithelfer können sich am Beweisverfahren beteiligen und selbst Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter stellen.
Wer aber soll die Kosten zahlen, die durch Ergänzungsfragen vom Streithelfer entstehen? Die Kosten können erheblich sein. Die zu ergänzenden Untersuchungen können aufwendig und teuer sein. Mitunter wird ein Obergutachten eingeholt. Die vom Streithelfer unterstützte Partei wehrt sich regelmäßig gegen diese Zusatzkosten. Denn sie hat diese Kosten nicht veranlasst.
Gängige Praxis war bisher, dass die Gerichte demjenigen den Kostenvorschuss auferlegten, der die Ergänzungsfragen stellt. Das bedeutet, dass der Streithelfer den Kostenvorschuss leisten musste, wenn er Ergänzungsfragen gestellt hat.
Diese Rechtspraxis scheint sich nunmehr zu ändern. Das Oberlandesgericht Stuttgart legt in einem Beschluss vom 04.05.2011 (Az. 8 W 149/11) der vom Streithelfer unterstützten Partei die Kosten auf. Die Begründung ist formal und simpel: Der Streithelfer unterstützt nur die Partei. Selber ist der Streithelfer aber nicht Partei des Rechtsstreits. Schuldner vom Kostenvorschuss kann aber nach dem Gesetz nur die Partei sein. In diesem Sinn hat auch das OLG Köln entschieden.
Fazit: Ein Streithelfer, der Ergänzungsfragen stellt, sollte vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen. Das Kostenrisiko für ihn bleibt. Ob sich die Tendenz zu Befreiung vom Kostenvorschuss für den Streithelfer in der Rechtsprechung durchsetzt, muss noch abgewartet werden.
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