Mängelansprüche und Bürgschaftsansprüche verjähren unterschiedlich!
Ansprüche aus einer Bürgschaft verjähren innerhalb der Regelfrist von drei Jahren. Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren regelmäßig nach fünf Jahren. Die unterschiedlichen Verjährungsfristen haben seit der Schuldrechtsreform zu einer Diskussion geführt, wann die Forderungen eines Bürgschaftsgläubigers gegen einen Bürgen fällig werden und wann also die Verjährung der Bürgschaftsforderung eintritt.
Der BGH hat diese Frage nunmehr geklärt (XI ZR 160/07): Die Bürgschaftsforderung wird gleichzeitig mit der Hauptschuld fällig. Das heißt, die Ansprüche aus einer Bürgschaft entstehen, wenn ein Auftraggeber nach einem fruchtlosen Fristablauf zur Mangelbeseitigung Zahlungsansprüche gegen den Bürgen geltend machen kann.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach die Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen fällig wird, eine klare Absage erteilt.
Die nunmehr klargestellte Rechtslage ist für Auftragnehmer gefährlich. Denn es kann innerhalb einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist der Bürgschaftsanspruch verjähren. Um der Verjährung des Bürgschaftsanspruches vorzubeugen, muss mit dem Bürgen eine Vereinbarung über einen Verjährungsverzicht getroffen werden. In der Regel ist das bei „professionellen Bürgen“ kein Problem. Sollte ein entsprechender Verjährungsverzicht nicht zustande kommen, muss auf Feststellung der Bürgenpflicht geklagt werden.
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