Finanzierungsbestätigungen werden von Banken insbesondere im Bereich der Bau- und Grundstücksfinanzierung gegeben. In einem vom OLG Bamberg (Az.: 4 U 98/03) entschienen Fall hat eine Bank für einen Auftraggeber die Finanzierung für Rohbauarbeiten bestätigt. Nachdem der Auftraggeber insolvent wurde, wollte der Auftragnehmer die Bank aus der Finanzierungsbestätigung in Haftung nehmen. Das OLG hat die Klage abgewiesen.
Die Finanzierungsbestätigung einer Bank ist in der Regel nur eine Auskunft, dass die Bank die Finanzierung übernommen hat und nach Weisung des Kunden Auszahlungen vornehmen wird. Eine direkte Haftung entsteht für die Bank daraus in der Regel nicht. Dazu hätte die Bank klarstellen müssen, dass zum Beispiel eine Bürgschaft oder ein Schuldversprechen übernommen werden sollte.
Bei Finanzierungsbestätigungen ist Vorsicht geboten. Der Begriff ist schillernd. In der „Krise“ hilft die Finanzierungsbestätigung aber nur selten weiter, nämlich nur dann, wenn die erteilte Auskunft im Zeitpunkt ihrer Abgabe schuldhaft fehlerhaft von der Bank abgegeben worden war. Darüber hinaus sichern die Banken meistens eine Haftung durch zusätzliche Vorbehaltserklärungen ab. In der Krise ist deshalb eine Finanzierungsbestätigung häufig das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben steht. Aus diesem Grund ist eine Finanzierungsbestätigung auch nicht als Sicherheit nach § 648 a BGB zulässig.
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