Haftet ein Bauunternehmer für unentgeltliche aber mangelhafte Zusatzbauleistungen?
Immer wieder kommt es vor, dass Bauunternehmen Leistungen erbringen, die vertraglich nicht vereinbart sind, ohne dafür Geld zu verlangen. Solange ein Bauvorhaben „rund“ läuft und alle Beteiligten zufrieden sind, finden sich die Bauunternehmen häufig zu dieser Kulanz bereit. Was aber passiert, wenn die „freiwillig“ geleisteten Zusatzarbeiten mangelhaft sind ?
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VII ZR 199/05) ging es um folgende Konstellation: bei Errichtung eines Hauses gingen Erwerber und Bauträger von „normalen“ Verhältnissen aus. Später stellte sich heraus, dass ein leichtes Gefälle abgesichert werden muss. Der Bauträger errichtete darauf unentgeltlich eine Palisadenwand in einem Betonfundament. Nachdem bei den Pfählen Verrottungserscheinungen auftraten, verlangte der Erwerber insoweit die Neuherstellung.
Zu Unrecht. Im Prozess ist durch ein Sachverständigengutachten zunächst geklärt worden, dass die Pfähle technische mangelhaft waren. Allerdings ging das Gericht auf Grundlage der Baubeschreibung davon aus, dass die Hangsicherung zwischen den Parteien nicht vertraglich vereinbart und also von dem Auftragnehmer nicht geschuldet war. An dieser Stelle hatte der Bauträger Glück. Denn aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Baubeschreibung für eine schlüsselfertige Herstellung wäre auch das Gegenteil vertretbar gewesen.
Grundsätzlich gilt: wo es keinen Werkvertrag gibt, gibt es auch keine Gewährleistung. Trotzdem sollte sich ein Auftragnehmer stets gut überlegen, ob er „freiwillig“ Bauleistungen erbringt. Denn der Umstand, dass er die Bauleistung erbringt, könnte dafür sprechen, dass er zur Leistung verpflichtet ist. Außerdem wird häufig ein Auftragsverhältnis – in Abgrenzung zur Gefälligkeit – in Betracht gezogen mit der Folge, dass für Fahrlässigkeit gehaftet wird.
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