Früher war es ständige Rechtsprechung, dass bei einem vorzeitig beendeten VOB-Bauvertrag den Vergütungsanspruch des AN allein von der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung abhing. Eine Abnahme war entbehrlich. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aufgegeben (Az.: VII ZR 146/04). Es soll nun grundsätzlich bei allen vorzeitig beendeten VOB-Bauverträgen die Fälligkeit des Werklohnes von der Abnahme der erbrachen Teilleistungen abhängen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrages gekommen ist und wer den Bauvertrag gekündigt hat. Als wesentliches Argument führt der BGH an, dass der AN bei einer vollständigen Leistung nicht schlechter stehen könne als bei einer vorzeitigen Beendigung, die er möglicherweise durch eine Vertragsverletzung selbst zu vertreten hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein schwerer Schlag gegen die Auftragnehmer. Einen „Vertrauensschutz“ für Altfälle gibt es nicht. Es wird nun noch schwerer für den AN seine Vergütungsansprüche nach Kündigungen durchzusetzen. Denn Abgrenzungsschwierigkeiten zu abnahmefähigen Teilleistungen sind vorprogrammiert. Die Gefahr, dass sich Auftraggeber die Änderung der Rechtsprechung zu willkürlichen Kündigungen nutzbar machen könnten, ist nicht von der Hand zu weisen. Aber: der BGH hat so entschieden. Deshalb werden sich die Auftragnehmer umstellen müssen. Nach einer Kündigung muss sofort ein Aufmaß und eine Abnahme verlangt werden. Nur im Ausnahmefall kann die Abnahme entbehrlich sein.
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