Preisfortschreibung bei Leistungsänderungen im VOB-Bauvertrag
Bei einem VOB-Bauvertrag erfolgt die Berechnung neuer Preise im Fall einer Leistungsänderung im Wege der Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation (sog. vorkalkulatorische Preisfortschreibung), wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege der Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation erfolgen soll.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (Az. VII ZR 142/12) noch einmal wiederholt. Somit kommt es auf die tatsächlichen Kosten für die Bildung eines Nachtragspreises bei einer Leistungsänderung nicht an. Es findet ausschließlich ein Vergleich der kalkulierten Kosten statt.
Wenn bei einer Leistungsänderung auf einzelne kalkulatorische Kostenelemente der Auftragskalkulation nicht zurückgegriffen werden kann, ist eine kalkulatorische Bezugsposition aus dem Vertrag heranzuziehen. Es kann, soweit das mit dem sonstigen Kalkulationssystem in Einklang zu bringen ist, nach einer vergleichbaren Position in der Auftragskalkulation des gesamten Vertrages gesucht und anhand der Position die Kalkulation analog fortgeschrieben werden.
In der Praxis gehen die Parteien im Grundsatz übereinstimmend davon aus, dass die VOB/B eine Mehr- und Minderkostenberechnung auf vorkalkulatorischer Basis vorsieht. An diese Übereinstimmende Auslegung der VOB/B sind die Gerichte gebunden.
Fazit: Bei Leistungsänderungen muss im Wege der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung möglichst aus einer Urkalkulation der neue Preis ermittelt werden. Die Urkalkulation begründet die widerlegliche Vermutung, dass die dort enthaltenen Werte den tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten entsprechen. Allerdings muss die Urkalkulation in einer Gesamtschau betrachtet werden. Der Auftragnehmer soll bei einer Leistungsänderung keine Nachteile erleiden. Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn können der Kalkulation entnommen werden.
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