Risse an Gebäuden infolge Tiefbauarbeiten

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Risse an einem Gebäude, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten entstanden sind, können zu einem Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht führen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sind aber die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten.

Wenn Baumaßnahmen, insbesondere im Tiefbaubereich ausgeführt werden, können sich umliegende Nachbarn dagegen in der Regel nicht wehren. Die Arbeiten, zum Beispiel Kanalbauarbeiten müssen ja gemacht werden. Außerdem sind sie genehmigt. Was aber passiert, wenn im Zuge dieser Bauarbeiten Schäden an Gebäuden (z. B. Risse) entstehen?

In so einer Konstellation wird dem geschädigten Gebäudeeigentümer über einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geholfen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist von der Rechtsprechung – wie die Bezeichnung schon vermuten lässt – aus dem Nachbarrecht entwickelt, weil es Konstellationen gibt, in denen der Geschädigte gehindert ist, die Einwirkung auf sein Grundstück zu verhindern und deswegen eine Aufopferungsentschädigung zuerkannt werden soll.

In einer Entscheidung vom 17.02.2010 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 19 U 13/09) den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch angewendet. Folgender Sachverhalt stand zur Entscheidung an: Eine Kommune ließ über einen Bauunternehmer Kanalbauarbeiten durchführen, im Zuge dessen sowohl Spreng- als auch Vortriebsarbeiten notwendig wurden. Im Zuge der Arbeiten entstanden Risse an dem Gebäude des Geschädigten. Gutachten hatten aber festgestellt, dass die Fassade sanierungsbedürftig war, so dass die im Zuge der Arbeiten aufgetretenen Risse wegen der Schadensgeneigtheit der Fassade nur früher entstanden sind als sie sonst entstanden wären.

Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmer schieden nach Ansicht des OLG Düsseldorf aus, weil diese bei ihren Arbeiten nichts falsch gemacht haben. Die Vortriebs- und Sprengarbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Erschütterungen und dadurch entstehende Risse sind unvermeidlich.

In so einer Situation hilft der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Allerdings wendete das OLG Düsseldorf in einer Art doppelten Analogie die Grundsätze der Vorteilsausgleichung an. Folgender Gedanke steht dahinter: Hat eine Schadensverursachung für den Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile gebracht, drängt sich die Frage auf, ob diese Vorteile auf den Schaden anzurechnen sind.

So war es hier. Wegen der Sanierungsbedürftigkeit schied ein Ausgleichsanspruch aus, denn der geschädigte Hauseigentümer sollte nicht auf Kosten Dritter ohnehin anstehende Arbeiten ausführen können.

Fazit: Dass der Anspruch wegen der anzurechnenden Vorteilsausgleichung ausschied, war ein Sonderfall. In Erinnerung sollte bleiben, dass der eher unbekannte Ausgleichsanspruch im Nachbarrecht durchaus weiterhelfen kann, unter Umständen sogar gegen die Versicherung des schädigenden Unternehmens.

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RA Zunft

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