Kein fiktiver Schaden, wenn ein Baumangel nicht beseitigt wird!
Ein Besteller, der einen Baumangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen.
Mit seinem Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 71/15 – hat der Bundesgerichtshof zum dritten Mal innerhalb nur eines Jahres klar gemacht, dass Schluss ist mit den fiktiven Mangelbeseitigungskosten.
Noch einmal zur Klarstellung: Fiktive Mangelbeseitigungskosten sind diejenigen Kosten, die zwar erforderlich sind, um einen Baumangel zu beseitigen, die aber nicht anfallen, weil der Auftraggeber keine Mangelbeseitigung vornimmt.
Früher hatte die Rechtsprechung zugelassen, dass ein Besteller seinen Schaden über die fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen kann. Das wurde kritisiert, weil es immer wieder Fälle gab, bei denen diese Art der Schadenbemessung zu einer Überkompensation beim Besteller führten. Beispielsfälle waren Farbabweichungen bei Bauteilen (farblich falsch gelieferte Fenster bleiben drin, trotzdem fordert der Besteller vom Fensterbauer die Kosten für den Austausch) oder Verträge in der Leistungskette (GU und Bauherr verständigen sich, trotzdem nimmt der GU seinen Nachunternehmer auf die fiktiven Mangelbeseitigungskosten in Anspruch).
2018 hat der Bundesgerichtshof seine alte Rechtsprechung aufgegeben. Auftraggeber müssen ihren Schaden jetzt anders berechnen. Sie können auf Vorschuss, über den abgerechnet werden muss, übergehen. Möglich ist, über die tatsächlich angefallenen Mangelbeseitigungskosten abzurechnen. Ferner kann der Schaden in Höhe des Minderwertes des Werkes berechnet werden.
Praxishinweis: Die Rechtsprechungsänderung gilt ab sofort. Sie muss in jedem laufenden Bauprozess beachtet werden.
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