Kann man für Schwarzarbeit Werklohn verlangen?

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Baurecht

Schwarzarbeit ist bekanntlich illegal. Trotzdem wird landauf, landab gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, um Umsatzsteuer zu „sparen“, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Gewerbevorschriften zu umgehen. Die Beteiligten gehen dadurch ein hohes Risiko ein, wie folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 166/06) deutlich macht:

Ein Auftragnehmer (AN) erbringt Fliesen- und Trockenbauarbeiten, obwohl er weder eine Gewerbeerlaubnis hat noch in der Handwerkerrolle eingetragen ist. Hierüber hat er den Auftraggeber (AG) arglistig getäuscht, der nach Fertigstellung der Leistung den geschlossenen Werkvertrag anficht. Nunmehr klagt der Auftragnehmer restlichen Werklohn von immerhin 175.000,00 € ein.

Erfolglos. Denn Werklohn steht dem AN nicht zu. Wegen der erfolgreichen Anfechtung wird der Werkvertrag rückwirkend von Anfang an nichtig.

Der AN kann von dem Besteller nur einen Wertersatz für die erbrachten Leistungen verlangen. Das Gesetz bezweckt nicht eine ungerechtfertigte Bereichung des Bestellers. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten, darf ein Schwarzarbeiter aber nie mehr erhalten, als er mit seinem AG als Preis vereinbart hat. Darüber hinaus muss er sich einen generellen Schwarzarbeiterabzug (hier 7,5 %, sonst 15 %) und darüber hinaus die Mangelbeseitigungskosten für festgestellte Mängel gefallen lassen.

Der schwarz arbeitende AN musste hier den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz teuer bezahlen. Dabei sind Buß- und Strafgeldforderungen noch nicht einmal berücksichtigt.

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RA Zunft

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