Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichs – wann beginnt sie?
Die Beteiligung mehrerer Fachleute an einem Bauvorhaben (Planer, Bauüberwacher, Bauunternehmer, Nachunternehmer) ist der Normalfall. Kommt es zu Schäden am Bauwerk und tragen mehrere gemeinschaftlich die Verantwortung, hat der Auftraggeber die Wahl, welchen der Gesamtschuldner er haftbar machen möchte. Kommt es zur Inanspruchnahme eines Gesamtgläubigers, wird dieser versuchen, bei den anderen Gesamtschuldnern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regress zu nehmen.
Welche Probleme beim Gesamtschuldnerausgleich und der Verjährung eintreten können hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2009 (Az.: VII ZR 167/08) aufgezeigt. Dabei ging es um eine denkbar überschaubare Sachverhaltskonstellation.
Eine Gemeinde beauftragte im Jahr 1993 einen Architekten mit der Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Im gleichen Jahr wurden die Verputzarbeiten von dem nunmehr beklagten Unternehmer ausgeführt. Im Jahr 1996 traten Schäden auf, wozu sich zwischen dem Architekten und dem Unternehmer Korrespondenz entwickelte. Im Jahr 2002 leitete die Gemeinde ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Architekten ein, der dann auf Aufforderung im Sommer 2004 den Betrag von 8.642,00 € an die Gemeinde als Mangelbeseitigungskosten leistete. Nunmehr nahm er Regress beim Unternehmer und forderte einen Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 70 %. Der Unternehmer berief sich auf die Verjährung.
Der BGH hat in der für die Praxis überaus bedeutsamen Entscheidung klargestellt, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nicht erst mit Zahlung beginnt. Der Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) entsteht in dem Augenblick, in dem mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber ersatzpflichtig werden, also mit Begründung der Gesamtschuld. Daraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Er kann also schon verjährt sein, wenn der in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Gläubiger Zahlung leistet.
Die Anknüpfung an die Verjährung erfolgt dabei über die Kenntnis. Der Ausgleichsberechtigte muss Kenntnis von den Umständen haben, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Ausgleichsverpflichteten begründen, sowie von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen sowie von den Umständen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen.
Unter Berücksichtigung der nur dreijährigen Verjährungsfrist sind in aller Regel dringende verjährungshemmende Maßnahmen gegen einen Gesamtschuldner geboten, unter anderem die Klage auf Feststellung oder bei gerichtlichen Verfahren die Streitverkündung.
Weitere Beiträge aus dieser Rubrik
RA Zunft- Auftraggeber ist nicht immer an bestätigtes Aufmaß gebunden!
- Corona-Krise und Baurecht
- Einbau von Stahl – Aufmaß der Stahlmengen kann nicht gefordert werden!