Verjährung unter Gesamtschuldnern – Der Bauunternehmer kann dem Bauüberwacher im Regressprozess nicht entgegnen, dass Gewährleistungsansprüche des Bauherrn bereits verjährt sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine in zweifacher Hinsicht bedeutsame Entscheidung in Bausachen getroffen (Az. VII ZR 109/08):
1. Der BGH hat klargestellt, dass sich ein in Regress genommener Gesamtschuldner nicht darauf berufen kann, dass der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche gegen ihn hat verjähren lassen.
Folgende Konstellation lag vor: Ein Bauüberwacher wird wegen fehlerhafter Bauüberwachung erfolgreich vom Auftraggeber (AG) in die Haftung genommen. Im Regressprozess gegen den Dachdecker (AN) beruft sich dieser darauf, dass Gewährleistungsansprüche des AG gegen ihn verjährt sind, ohne Erfolg.
Der Gesamtschuldnerausgleich ist ein eigenständiger Anspruch. Auf Einwendungen, die außerhalb dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses beruhen, kann sich der AN gegenüber dem Bauüberwacher nicht berufen.
2. In verjährungsrechtlicher Hinsicht hat der BGH klargestellt, dass der Ausgleichsanspruch nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände entsteht. Darauf, wann Zahlungen geleistet wurden, kommt es nicht an.
Die Entscheidung wird man sich merken müssen. Weil in Bausachen regelmäßig mehrere Unternehmen beteiligt sind, wird eine Zunahme von Streitverkündungen die Folge sein.
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