Vertragsstrafe bei Überschreitung einer Zwischenfrist

Kategorien
Baurecht

Eine Vertragsstrafe von 5 % der Gesamtbausumme bei schuldhafter Überschreitung einer Zwischenfrist kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 06.12.2012 – VII ZR 133/11 – getroffen.

Folgende Konstellation lag der Entscheidung zugrunde: Ein Auftragnehmer übernahm die Produktion und Montage eines Deichtores. Die Zwischenfrist zur Herstellung des Deichtores bis zum 31.10.2008 innerhalb der hochwassergefährdungsfreien Zeit hat der Auftragnehmer überschritten. Der Vertrag sah eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € pro Werktag maximiert auf 5 % der Gesamtbausumme im Fall der Überschreitung der Zwischenfrist vor. Der Auftraggeber hat die maximale Vertragsstrafe von 140.000,00 € abgezogen.

Der Auftragnehmer wehrt sich zu Recht. Die Regelung der Vertragsstrafe war unwirksam. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden, die für die Überschreitung der Endfertigstellung eine Höhe von 0,3 % pro Kalendertag und maximal 5 % der Bausumme vorsieht. Auf Basis dieser Rechtslage muss eine Vertragsstrafe von 5 % der Gesamtbausumme für die Überschreitung einer Zwischenfrist zwingend unwirksam sein. Denn der Auftragnehmer muss nach der Zwischenfrist noch Bauleistungen erbringen. Bei Bemessung der Vertragsstrafe dürfen aber nur die Bausummen berücksichtigt werden, die bis zur Zwischenfrist erbracht werden. Anderenfalls würde die Obergrenze der Vertragsstrafe auf über 5 % verschoben.

Praxishinweis: Eine Vertragsstrafe für eine Zwischenfrist kann praktisch nur in einer Individualklausel vereinbart werden. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitert entweder an der Transparenzklausel, weil unklar ist, in welchem Umfang Leistungen bis zur Zwischenfrist entstanden sind oder an der doppelten Höchstgrenze.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar