Kündigung eines Bauvertrages – durch Insolvenzordnung ausgeschlossen?

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so gibt es drei Möglichkeiten, wie sich die Eröffnung auf bestehende Schuldverhältnisse auswirken kann: Die Vertragsverhältnisse bleiben bestehen, sie erlöschen oder ihr Schicksal hängt von der Entscheidung des Insolvenzverwalters ab.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung, ist der Konflikt mit dem nach der VOB/B eingeräumten Kündigungsrecht vorprogrammiert, ein immer wiederkehrender „Klassiker“ unter den Baurechtsproblemen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 207/00) hat mit Urteil vom 26.07.2002 die Gemengelage zu Gunsten des Kündigungsrechts des Auftraggebers entschieden.

Der Fall: Auftaggeber und Auftragnehmer schließen einen VOB-Bauvertrag. Vor Fertigstellung wird über das Vermögen des AN ein Insolvenzantrag ge- und am 02.06.1999 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In der Zwischenzeit kündigt der Auftraggeber nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B den Bauvertrag. Der Insolvenzverwalter beruft sich auf sein Wahlrecht und auf die Insolvenzordnung, wonach das Wahlrecht ausschließende Vereinbarungen unwirksam sind. Er verlangt die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen. In der Sache geht es um immerhin um 250.000,00 Euro.

Das Ergebnis: Der Insolvenzverwalter verliert. Die Kündigung war wirksam. Die VOB/B gewährt dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass der AN seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Die entgegenstehenden Vorschriften der Insolvenzordnung hindern die Kündigungen nicht. Das entscheidende Argument ist, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag in dem rechtlichen Bestand hinnehmen muss, in dem er sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet. Außerdem spielen die persönlichen Eigenschaften des Auftragnehmers (besondere Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit etc.) gerade im Baurecht eine große Rolle, sodass einem AG schon deshalb die Fortsetzung eines Vertrages mit dem Insolvenzverwalter gegen seinen Willen nicht zugemutet werden kann.

Folge der Kündigung ist, dass die ausgeführten Leistungen abgerechnet werden. Die nicht ausgeführten Leistungen werden nicht abgerechnet.

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RA Zunft

Eine Antwort auf „Kündigung eines Bauvertrages – durch Insolvenzordnung ausgeschlossen?“

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Kunden der Vorher einen Vertrag abgeschossen hat und die Fa. hat den Insolventsantrag gestellt. Darauf hin hat er bei uns ein Vertrag abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter droht ihm nun mit Kosten falls er kundigt. Muss er wirklich mit weiteren Kosten von der Insolventen Firma rechnen? Danke und Freundliche Grüße, M.Brkic
Tel. 01578-7719566

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