Werklohn bleibt fällig, wenn die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nicht beanstandet wird!

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Baurecht

Ist eine Werklohnforderung fällig geworden, weil der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage einer neuen, ebenfalls nicht prüfbaren Schlussrechnung an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet dann eine Sachprüfung statt, ob die Werklohnforderung berechtigt ist.

Wenn Werklohn einmal fällig geworden ist, dann bleibt dieser Werklohn fällig! Eine einfache Wahrheit, sollte man meinen. Trotzdem hat es der Klarstellung des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 41/10) bedurft, um dieser einfachen Wahrheit Geltung zu verschaffen.

Folgender vereinfachter Sachverhalt lag zur Entscheidung vor: Ein Auftragnehmer stellte eine Schlussrechnung für seine Arbeiten zu dem Gewerk HLS und Elektro. Die Schlussrechnung war nicht prüfbar, weil der AN nach Material und Stundenaufwand abrechnete. Es hätte aber nach Einheitspreis abgerechnet werden müssen. Die fehlende Prüfbarkeit beanstandet der Auftraggeber aber nicht. Er zahlt einfach nicht. Im Prozess erhebt der AG den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit, worauf der AN mit neuen Schlussrechnungen, die ebenfalls nicht prüfbar waren, „nach-verschlimm-bessert“. Das OLG Köln weist die Werklohnforderung als zur Zeit unbegründet ab.

Das geht so nicht! Wenn der AG die fehlende Prüfbarkeit aus der Schlussrechnung bei einem VOB-Bauvertrag nicht rügt, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Schlussrechnung tatsächlich nicht prüfbar ist. Das Gericht muss dann die Schlussrechnung sachlich prüfen. Hierzu muss das Gericht dem Auftragnehmer gegebenenfalls Hinweise geben, damit dieser seine Rechnung erklären kann. Der Werkunternehmer kann seine Schlussrechnung dann noch im Prozess erläutern, nachbessern oder auch neu stellen.

Aber: Der Leitsatz „Einmal fällig, immer fällig!“ hat nicht nur Vorteile für den Auftragnehmer. Zwar ist er davor geschützt, dass sich ein Gericht ohne aufwändige Sachprüfung einer komplizierten Klage entledigen kann. Aber, wenn ein einmal fällig gewordener Werklohn durch eine neue Schlussrechnung erklärt werden soll, kann diese neue Schlussrechnung nach den Regeln des Prozessrechts verspätet sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine neue Schlussrechnung in der Berufung gestellt wird. Eine Klage kann dann endgültig abgelehnt werden.

Fazit: Das Thema Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bei einem VOB-Vertrag ist und bleibt ein Dauerbrenner. Der BGH hat seine Rechtsprechung zu diesem Thema weiter ausdifferenziert. Über einige Eckpunkte besteht mittlerweile Klarheit. Bei einem Streit über eine Schlussrechnung kann man sich nicht früh genug informieren.

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RA Zunft

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