Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln aus anderen Bauvorhaben?

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Baurecht

Liegen Mängel der Werkleistung vor, kann der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn ihm wegen Mängeln der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn der Auftraggeber gegen eine Werklohnforderung aus einem anderen Bauvorhaben ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, und zwar auch, wenn verschiedene Gewerke betroffen sind. So hat es das Oberlandesgericht München am 20.03.2014 – 13 U 4423/13 – entschieden. Die dagegen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte das OLG München dem Kläger die Werklohnforderung nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln aus einem anderen Bauvorhaben zugesprochen. Der Kläger strebte vergeblich eine unbedingte Verurteilung an.

Bei einem Zurückbehaltungsrecht muss der Gegenanspruch „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ stammen. Die Rechtsprechung versteht diesen Begriff weit. Es genügt ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis. Bei mehreren Bauvorhaben kommt es auf den Einzelfall an. Im entschiedenen Fall bestand der Zusammenhang, weil die Parteien durch einen Rahmenvertrag verbunden waren.

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RA Zunft

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