Preisanpassungsklauseln im Bauträgervertrag – wann sind sie zulässig?
Bei einem Bauträgervertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, das der Bauträger sanieren muss, kann eine Preisanpassung auf Grundlage errechneter Mehrflächen zulässig sein. Folgende Konstellation hatte das Dresdner Oberlandesgericht (11 U 1967/04) zu entscheiden:
Die Vertragsparteien gingen von einer konkreten Flächengröße aus, die saniert werden sollte. Die getroffene Vereinbarung über die zu sanierende Fläche wertete das OLG als Individualvereinbarung. Bei einer Über- oder Unterschreitung der festgelegten Fläche sollte eine Preisanpassung bei Beachtung einer Toleranz von 3 % über genau bezifferte Sanierungskosten erfolgen. Die Preisanpassungsklausel selbst war eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
Das OLG hält die Preisanpassungsklausel für zulässig und insbesondere die konkrete Formel nicht für unklar. Die Ausgangsflächen waren zwischen den Parteien übereinstimmend festgelegt. Die Anpassung wegen der später gemessenen Mehrflächen konnte für die Erwerber somit nicht überraschend gewesen sein.
Zur Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln gilt nach der Rechtsprechung das sogenannte Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, Preiserhöhungen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Gewinnerzielung des Bauträgers führen. Die Abwälzung von Mehrkosten (z. B. Lohn und Material) bei einer Flächenmehrung ist aber grundsätzlich zulässig. Es muss der Besteller, der einen Festpreis vereinbart hat, bei Vertragsschluss erkennen können, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können. Das war im vorliegenden Fall gegeben. Folglich musste er am Ende bezahlen.
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