Abwasser – Grunddienstbarkeit bietet dauerhafte Sicherung der Anbindung für Eigentümer

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Das Kommunalabgabengesetz eines jeden Landes sieht vor, dass bei einer zentralen Schmutzwasseranlage die Beitragspflicht für Abwasser erst dann entsteht, wenn das Grundstück angeschlossen werden kann. Erst dann ist für das Grundstück ein Vorteil entstanden. Allerdings wäre der Abwasserbeitrag nicht gerechtfertigt, wenn der Vorteil nur vorübergehend entstehen würde. Das würde dem Beitrag für eine Anlage zur Entsorgung von Abwasser, bei der eine Mindestbetriebsdauer von 30 bis 40 Jahren vorausgesetzt wird, nicht gerecht. Der Anschluss muss also für den Eigentümer dauerhaft sicher sein.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 9 A 282/05) hatte die Frage zu klären, ob eine Grunddienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) eine solche dauerhafte Sicherheit bietet. Die Antwort: Es kommt darauf an.

Nach Ansicht des VG Magdeburg kommt es darauf an, ob die nach dem GBBerG entstandene Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Hat der Versorger die Grunddienstbarkeit nicht eintragen lassen, entsteht keine dauerhafte Sicherung des Eigentümers. Hintergrund ist der Schutzzweck des Grundbuchbereinigungsgesetzes. Das Grundstück könnte noch gutgläubig lastenfrei erworben werden. Dann wäre die Sicherheit weg.

Anders formuliert: Sollte vor oder nach dem 31.12.2010 das Leitungsrecht ohne Widerspruch im Grundbuch eingetragen sein, ist eine dauerhafte Sicherung der zentralen Anlage für Abwasser für den Eigentümer gegeben. Der Versorger kann ihn zu einem Beitrag für Abwasser heranziehen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg ist für die betroffenen Eigentümer „starker Tobak“. Nicht selten haben die Eigentümer zu DDR-Zeiten selbst die Leitungen für Wasser und Abwasser auf ihren Grundstücken gebaut. Trotzdem werden sie mit einer Grunddienstbarkeit belastet und müssen auf diese Weise ein Leitungsrecht des Versorgers auf ihrem Grundstück dulden. Die Duldungspflicht umfasst dann regelmäßig auch die Nutzung der Leitung durch Dritte. Einziges Kriterium für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit ist, dass die Leitung zum Stichtag öffentlich genutzt wurde. Darüber hinaus sollen die Eigentümer auch noch mit einem Beitrag für Abwasser belastet werden können, weil formal die Beitragspflicht entstanden ist.

Die Entscheidung ist kritikwürdig. Der ursprüngliche Zweck des Grundbuchbereinigungsgesetzes ging in eine andere Richtung. Die Versorger sollten zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2010 geschützt werden. Bis zu diesem Stichtag war ein gutgläubiger Lastenfreier Erwerb ausgeschlossen. Das Grundbuchbereinigungsgesetz bietet den Versorgern ein einseitiges Recht. Sie können, müssen es aber nicht ausüben. Insbesondere können sie auf die Grunddienstbarkeit vor oder nach dem Stichtag verzichten. Ob nach einem Verzicht des Versorgers noch von einer dauerhaften Sicherung gesprochen werden kann, erscheint doch sehr fraglich.

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RA Zunft

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