Kein Provisionsanspruch des Maklers bei Abweichung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung von 25 % über dem gemeinsam vorgestellten Preis.
Will der Makler einen Provisionsanspruch durchsetzen, hat er bei Gericht einen „Hürdenlauf“ vor sich.
Er muss zunächst einen Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber darlegen. Er muss zweitens eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ausgeübt haben. Drittens muss der nach dem Maklervertrag angestrebte Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag oder Mietvertrag) wirksam zustande gekommen sein. Schließlich muss die Arbeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich gewesen sein.
Makler scheitern oft bei Gericht. So war es auch in der vom Oberlandesgericht Dresden (8 U 1167/08) entschiedenen Konstellation. Dort ist ein Makler unaufgefordert auf den Mieter einer Eigentumswohnung zugegangen mit dem Versprechen, sich um den Abschluss eines Kaufvertrages über diese Wohnung für den Mieter zu bemühen. Nach der übereinstimmenden Vorstellung sollte der Kaufpreis bei 220.000,00 Euro liegen. Gekauft hat der Mieter die Wohnung für 275.000,00 €.
Der Makler verliert den Prozesse. Er scheitert an der dritten „Hürde“. Es fehlt an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem im Maklervertrag beabsichtigten und dem später geschlossenen Kaufvertrag. Bei einer Kaufpreisabweichung von 25 % ist die Abweichung so stark, dass das Ziel des Maklervertrages nicht annähernd erreicht wird. Wirtschaftlich gesehen, ist es eben ein anderes Geschäft. Dafür kann ein Makler keine Provision verlangen.
Ob noch eine Gleichartigkeit zwischen dem beabsichtigten und dem geschlossenen Geschäft besteht, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
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