Leitungsrecht: Notleitungen können auch durch bestehende Gebäude geführt werden.

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Leitungsrecht

Das Notleitungsrecht kann dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen. Eine Einschränkung für dieses Notleitungsrecht ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.

Mit seinem Urteil vom 26.01.2018 – V ZR 47/17 – weicht der Bundesgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung ab. Im Jahr 2011 hatte der BGH noch entschieden, dass das Notleitungsrecht nicht dazu berechtigt, Leitungen durch ein Gebäude zu führen.

Die Sachverhaltskonstellation war übersichtlich: Auf einem Grundstück wurden in den Jahren 1900 bis 1910 Gebäude errichtet. 1977 wurde das Grundstück geteilt. Danach hatte der Hinterlieger keine direkte Verbindung mit der öffentlichen Straße mehr. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zum hinteren Grundstück verlaufen von der öffentlichen Straße durch den Keller des vorderen Wohnhauses. Der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks verlangt vom Eigentümer des vorderen Grundstücks die Duldung eines Notleitungsrechts.

Zu Recht. Wenn ein Grundstück keine eigene Verbindung zu den öffentlichen Versorgungsnetzen hat und die Verbindung für eine ordnungsgemäße Nutzung zu Wohn- oder Gewerbezwecken erforderlich ist, muss der Eigentümer des Verbindungsgrundstücks ein Notleitungsrecht dulden.

Das gilt sogar dann, wenn die Leitungen durch ein Gebäude geführt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Verlauf mit einer geringeren Belastung für den Duldungspflichtigen nicht möglich ist. Das war so. Es gab keine andere Möglichkeit. Das Vordergrundstück war in voller Breite überbaut.

Den Einwand, dass der Kläger ein Wegerecht über andere Grundstücke hat und er über diese anderen Grundstücke sein Notleitungsrecht einklagen soll, weil insoweit eine geringere Belastung besteht, hat das Gericht nicht gelten lassen. Durch die Teilung haben die Eigentümer selbst die Versorgungsnot herbeigeführt. In so einem Fall muss der Eigentümer desjenigen Teils, über den die Verbindung bisher stattgefunden hat, die Notleitung weiter dulden. Es gilt das Gleiche wie beim Notwegerecht.

 

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RA Zunft

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