Betriebskosten – Abrechnungsfrist bei Gewerbemietverträgen?
Nein. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (3 U 103/07). Die Frage war nicht unumstritten. Immerhin hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung des Landgerichtes Regensburg aufgehoben.
Für Wohnraummietverträge gilt die Regelung, dass Betriebskostenabrechnungen innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen sind. Danach kann ein Vermieter aus einer Betriebskostenabrechnung keine Nachzahlung mehr verlangen. Gilt das auch für Gewerbemietverträge?
Nein. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (3 U 103/07). Die Frage war nicht unumstritten. Immerhin hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung des Landgerichtes Regensburg aufgehoben.
Die Vorinstanz hatte noch den Grundsatz aufgestellt, dass für Gewerbemietverhältnisse das gleiche gelten muss wie für Wohnraummietverhältnisse; also Abrechnung innerhalb eines Jahres.
Das Oberlandesgericht führt aus, dass eine gesetzliche Bestimmung, die den Vermieter zur Abrechnung innerhalb eines Jahres verpflichtet, nicht existiert. Dabei hat der Gesetzgeber nicht „vergessen“, eine Regelung zu treffen, sondern ganz bewusst diese Bestimmung im Gewerbemietrecht weggelassen.
Es muss also festgehalten werden, dass im Gewerberaummietrecht „härtere Bandagen“ gelten. Ein Gewerberaummieter muss sich bis zum Verjährungsablauf darauf einstellen, dass eine Betriebskostenabrechnung noch gestellt und Nachforderungen geltend gemacht werden können. Im Fall hatte der Mieter rund 6.000,00 € nachzuzahlen.
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