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Die sogenannte Abrechnungsspitze muss der Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums als Ausgabe der Verwaltung bezahlen, wenn sie während der Beschlagnahme fällig wird. Das hat das OLG München (Az: 34 Wx 114/06) klargestellt.
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Nein. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (3 U 103/07). Die Frage war nicht unumstritten. Immerhin hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung des Landgerichtes Regensburg aufgehoben.